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Klage des Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) als teils unzulässig und teils offensichtlich unzulässig abgewiesen

EDSB zwar eine Einrichtung der Union mit einem besonderen Status, aber kein Unionsorgan

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer Klage, die der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingereicht hat. In der Klage fordert der EDSB die Aufhebung bestimmter Artikel der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016, die sich auf die Europäische Agentur für Strafverfolgung (Europol) beziehen. Diese Artikel wurden durch die Verordnung (EU) 2022/991 geändert.

Die Hintergrundgeschichte dieses Rechtsstreits umfasst eine Entscheidung des EDSB vom 3. Januar 2022, in der er feststellte, dass Europol Daten ohne angemessene Kategorisierung speicherte, was gegen geltendes Recht verstieß. Der EDSB forderte, dass die Kategorisierung der Daten innerhalb bestimmter Fristen erfolgt und unzureichend kategorisierte Daten gelöscht werden sollten.

Danach wurde eine Änderung der Europol-Verordnung vorgeschlagen, die unter anderem die umstrittenen Artikel 74a und 74b enthielt. Diese Änderungen wurden im Juni 2022 angenommen.

Nach der Annahme der geänderten Verordnung ersuchte der EDSB um Klarstellung bezüglich der Auswirkungen dieser neuen Artikel auf seine frühere Entscheidung. Europol antwortete, dass einige Teile der Entscheidung vom Januar 2022 weiterhin umgesetzt werden, aber die genaue Situation im Januar 2023 nicht bekannt sei.

Die Klage des EDSB basiert auf der Argumentation, dass die geänderten Artikel rückwirkend die Praktiken von Europol legalisieren und seine frühere Entscheidung de facto aufheben. Dies, so der EDSB, verletze seine Unabhängigkeit und seine Befugnisse als Kontrollbehörde.

Die Parteien in diesem Fall sind der EDSB, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union. Die Klägerin, der EDSB, beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen. Das Parlament fordert die Abweisung der Klage, während der Rat die Unzulässigkeit der Klage geltend macht.

In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichts argumentiert der EDSB, dass seine Klagebefugnis auf der Notwendigkeit eines Rechtsbehelfs zur Verteidigung seiner institutionellen Befugnisse beruht. Der Rat hingegen hält die Klage für unzulässig, da der EDSB weder in Artikel 263 Absatz 2 und 3 AEUV noch im Urteil vom 22. Mai 1990, Parlament/Rat (C-70/88, EU:C:1990:217), genannt sei.

Schließlich wird festgestellt, dass das Gericht entscheiden muss, ob es für die Klage zuständig ist, da der EDSB nicht zu den in Artikel 263 Absatz 2 und 3 AEUV genannten Klägern gehört. Dies ist eine entscheidende Frage, bevor die Unzulässigkeitsgründe des Rates geprüft werden können.

Aus dem Rechtsstreit geht die Bedeutung für den Datenschutz in der Europäischen Union und die Rolle des EDSB als unabhängige Kontrollbehörde hevor. Der Artikel  beleuchtet die Klage des EDSB und die Argumente der beteiligten Parteien sowie die möglichen Auswirkungen auf den Datenschutz und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in der EU. Die größere Bedeutung des Datenschutzes in der digitalen Ära  und wie Institutionen wie der EDSB dazu beitragen, die Privatsphäre der Menschen zu schützen werden in dem Rechtsstreit deutlich.


TMWP Helpdesk 20 września 2023
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