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Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im digitalen Geschäftsverkehr

Wirksame Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln

Die Frage, ob eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam ist, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Webseite verweist, auf der die AGB abrufbar sind, wurde vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelt.

Der EuGH antwortete auf die Frage des belgischen Kassationshofs zur Auslegung des Luganer Übereinkommens wie folgt:

  • Die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des Luganer Übereinkommens sollte die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-Verordnung berücksichtigen, da sie identisch sind.
  • Art. 17 des Luganer Übereinkommens erlaubt es den Parteien, zu vereinbaren, dass ein Gericht eines anderen Vertragsstaates über eine Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden ist. Die Vereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffen werden.

Der EuGH betonte, dass die Voraussetzungen des Art. 25 der EuGVVO (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) streng ausgelegt werden müssen. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel hängt von einer "Vereinbarung" der Parteien ab. Das angerufene Gericht muss sicherstellen, dass eine tatsächliche Einigung zwischen den Parteien bezüglich der Klausel vorliegt. Die Formalitäten des Art. 25 der EuGVVO sollen sicherstellen, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.



 

TMWP Helpdesk 27 września 2023
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