Art. 5 Abs. 2 DSGVO verpflichtet jeden datenschutzrechtlich
Verantwortlichen, die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1
DSGVO einzuhalten und nachweisen zu können. Dieser als
'Rechenschaftspflicht' bekannten Pflicht wird oft nicht genug Beachtung
geschenkt. Sie erfordert umfangreiche Dokumentation, die von
Verarbeitungsverzeichnissen bis hin zu technisch-organisatorischen
Maßnahmen reicht. Die Rechenschaftspflicht betrifft nicht nur die
Datenschutzaufsichtsbehörden, sondern hat auch Auswirkungen auf
Betroffenenrechte, wie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt
(BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7.20).
Es unterstreicht die Beweislast des Verantwortlichen für die Einhaltung
datenschutzrechtlicher Grundsätze. Diese Entscheidung verdeutlicht die
Notwendigkeit für Unternehmen, ihre Datenverarbeitung und den Umgang mit
Betroffenenanfragen detailliert zu dokumentieren, um
Datenschutzkonformität nachzuweisen