In der jüngeren Vergangenheit hat sich der Europäische Gerichtshof
(EuGH) mit zahlreichen Vorlagefragen zu datenschutzrechtlichen Themen befassen müssen. Darunter befanden sich auch etliche Fragestellungen, die sich mit dem Inhalt und der Weite des Auskunftsanspruchs
aus Art. 15 DS-GVO befassten. Der EuGH konkretisierte beispielsweise im
Rahmen seines Urteils, ob im Rahmen des Auskunftsrechts die Identität
der Empfänger offenzulegen sind.
In der Rechtssache C-487/21, Urt. v. 04.05.2023 (Österreichische Datenschutzbehörde gegen CRIF GmbH) hatte der Europäische Gerichtshof
vor Kurzem die Gelegenheit, Art. 15 Abs. 3 der DS-GVO auszulegen und
hat sich in diesem Zusammenhang auch zu den Streitfragen im Hinblick
auf das „Recht auf Datenkopie“ geäußert.